Das Strassenbauprojekt bedingt eine Landabtretung im Umfang von 66 m² und eine vorübergehende Landbeanspruchung von 45 m² (während der Bauphase). Die mit diesem Strassenbauprojekt verbundene Landabtretung und vorübergehende Landbeanspruchung stellen grundsätzlich einen schweren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie dar.