Die Abstände können ungleich verteilt, verkleinert oder aufgehoben werden. Diese Änderung setzt einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag voraus. Mit der Anordnung des Gemeinderats, dass vor Baubeginn dem Gemeinderat ein aktueller Grundbuchauszug mit dem Grenz- und Näherbaurecht für das Obergeschoss eingereicht werden muss und mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn ein aktueller Grundbuchauszug mit dem Grenz- und Näherbaurecht für das Obergeschoss vorliegt, werden die kantonalen Vorgaben erfüllt.