Wer ein Rechtsöffnungsgesuch stellt, hat dieses umfassend zu begründen und die zulässigen Beweismittel zu nennen. Der blosse Verweis auf Beilagen ohne jegliche Begründung genügt nicht. Das Gericht darf sich nicht auf Unterlagen stützen, die eine Partei zwar einreicht, aber nicht kommentiert. Wer Rechtsöffnung anbegehrt, hat darzutun, auf welchen Rechtsöffnungstitel sich die Forderungspositionen stützen. Ergibt sich der Forderungsbetrag nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen, hat die gesuchstellende Partei auch dessen Zusammensetzung Schritt für Schritt darzutun.