Ein übergangener Pflichtteilserbe ist virtueller Erbe. Dabei kommt es darauf an, ob der virtuelle Erbe seinen Pflichtteil dem Werte nach erhalten hat (in der Form einer Zuwendung unter Lebenden) bzw. erhalten wird (in der Form eines Vermächtnisses) oder ob er gänzlich leer ausgehen soll.

Der vollständig abgefundene virtuelle Erbe kann die Herabsetzungsklage nicht erheben und bleibt virtueller Erbe.

Der vollständig übergangene virtuelle Erbe muss die Herabsetzungsklage erheben, damit er Erbe wird.