Wird einem Ehegatten in einem Ehevertrag das Gesamtgut beim Tod des anderen Ehegatten zugewiesen, erwirbt der überlebende Ehegatte Grundeigentum ausschliesslich aus Güterrecht, wenn die Gütergemeinschaft seit dem 1. Januar 1988 beurkundet worden ist. Gleich ist es, wenn vor dem 31. Dezember 1987 eine externe Gütergemeinschaft begründet worden ist.

Wurde vor dem 31. Dezember 1987 eine interne Gütergemeinschaft vereinbart, stehen die Ehegatten gegenüber Dritten unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Ein solcher Ehevertrag lässt bei einer Gesamtgutzuweisung Grundeigentum nicht ausserbuchlich übergehen. Für die Übertragung des Grundeigentums ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung notwendig.