Auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen unterstehen der Baubewilligungspflicht. Eine solche Nutzungsänderung ist nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn der neue Verwendungszweck zonenkonform ist und sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist. Die Änderung ist bewilligungspflichtig, wenn die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver sind als die bisherigen, was bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen der Fall ist.