Die Erschliessung einer Bauzone über Landwirtschaftsland steht in klarem Wiederspruch zum Gebot der strikten Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Die Standortgebundenheit von der Bauzone dienenden Erschliessungsstrassen im Nichtbaugebiet setzt besondere Umstände voraus, die eine solche Ausnahme rechtfertigen. Eine Ausnahmebewilligung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, mithin die Erschliessung ansonsten ausgeschlossen wäre.