Ist der längerfristige Bestand eines Landwirtschaftsbetriebs als nicht gesichert anzusehen, kann eine Baute ausserhalb des Baugebiets zur Verhinderung des Bauabschlags mit einem Beseitigungsrevers bewilligt werden, da die Rückbauverpflichtung beim Wegfall der bewilligten landwirtschaftlichen Nutzung durch das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Landwirtschaftszone vor nicht zonenkonformen Bauten gerechtfertigt wird.