Verbleibt der Mieter nach erfolgter Kündigung im Mietobjekt, schuldet er dem Vermieter nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Entschädigung, deren Höhe grundsätzlich dem vereinbarten Mietzins entspricht. Auch wenn dabei dogmatisch von einem faktischen Mietverhältnis ausgegangen wird, ändert dies nichts daran, dass das Mietverhältnis beendet ist und bleibt.

In einem solchen Fall ist die Ausweisung nur ausgeschlossen, wenn die Parteien durch konkludentes Verhalten einen neuen Mietvertrag geschlossen hätten, was aber nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist. Dies setzt voraus, dass der Vermieter die Kündigung und den sich daraus ergebenden Rückgabeanspruch während längerer Zeit nicht durchsetzt und die Mietzinszahlung regelmässig vorbehaltslos entgegennimmt.