Weist das Verwaltungsgericht in einem Baubewilligungsverfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, liegt kein Endentscheid vor, sondern ein Zwischenentscheid. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist in diesem Fall nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken.

Anders verhält es sich, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient. In diesem Fall steht der Weg ans Bundesgericht offen.