Lage und Grössen der Bauzonen müssen über die Gemeindegrenzen hinaus abgestimmt werden, wobei die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind (vgl. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 RPG). Bei der Festsetzung von Bauzonen ist die überkommunale, regionale, ja sogar überregionale Entwicklung zu berücksichtigen.