Erfolgt die Rückgabe der Mietsache nicht im richtigen Zeitpunkt, hat der Mieter den Vermieter vorab für die Dauer der Verspätung entsprechend dem bisherigen Mietzins zu entschädigen. Er haftet aber grundsätzlich für den ganzen Schaden, der dem Vermieter infolge der verspäteten Rückgabe entsteht (Art. 103 Abs. 1 OR). Ist z.B. die Mietsache weitervermietet und kann der Nachfolgemieter nicht termingerecht einziehen, so haftet der Vermieter für dessen Schaden (z.B. Kosten für einen Hotelaufenthalt oder Lagerkosten). Das Gesetz verlangt allerdings vom Vermieter, dass dieser den Schaden möglichst klein hält. Die Beweislast für den geltend gemachten Schaden und die adäquat kausale Verursachung durch den Mieter liegt beim Vermieter.