Verweigert der Mieter das Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen, so ist der Mangel seitens des Vermieters nicht nur zu rügen, sondern sollte zu Beweiszwecken auch dokumentiert werden, beispielsweise durch Fotoaufnahmen oder amtlichen Befund. Die Kosten eines amtlichen Befundes hat die Partei, welche diesen Auftrag gegeben hat, selbst (als Beweissicherungskosten) zu tragen. Sie können ihr im Prozessfall aber als Teil der Prozessentschädigung oder allenfalls als mittelbarer Schaden von der Gegenpartei ersetzt werden, sofern die Gegenpartei durch ihr Verhalten objektiv betrachtet Anlass zur Aufnahme des Befundes gegeben hat.