Eine vom Gemeinderat ohne Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, erteilte Baubewilligung für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone erweist sich als nichtig (vgl. Art. 25 Abs. 2 RPG).

Eine nichtige Baubewilligung kann keinerlei Rechtswirkungen entfalten und ist von allem Anfang an als rechtlich unverbindlich zu betrachten. Eine nichtige Baubewilligung kann auch keine Grundlage bilden für ein allfälliges Vertrauen, das es zu schützen gälte.