Mit dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids soll sichergestellt werden, dass ein baurechtlicher Sachverhalt einheitlich beurteilt wird. Das bundesrechtliche Koordinationsgebot von Art. 25 a des Raumplanungsgesetzes (RPG) verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Baubewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte Verfahren sind nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist - so etwa, wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist - und sich daraus keine wesentlich neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können.