Die Beseitigung von Gebäuden (Rückbau) bedarf der Baubewilligung (§ 59 Abs. 1 Baugesetz).

Bauten, die ohne Baubewilligung erstellt worden sind und auch im nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht bewilligungsfähig sind, müssen grundsätzlich beseitigt werden (Wiederherstellung). Dafür ist keine Baubewilligung erforderlich. Die Wiederherstellung erfolgt im Rahmen der Baupolizei.