Im Rahmen der Nutzungsplanung werden verschiedene Nutzungszonen geschaffen. Es liegt in der Natur der Sache, dass Gebiete, in denen gewisse Nutzungen erlaubt oder aber ausgeschlossen sind, irgendwie bezeichnet und von anderen Gebieten abgegrenzt werden müssen. Dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung kommt im Planungsrecht deshalb nur eine abgeschwächte Bedeutung zu.