Bei veralteten Bauzonenplänen, die eine Übergrösse gegenüber dem Planungshorizont von 15 Jahren aufweisen, dürfen peripher gelegene, noch nicht erschlossene Parzellen nicht mehr erschlossen werden (auch nicht auf dem Enteignungsweg), bevor die Verkleinerung des Baugebietes rechtskräftig abgeschlossen ist und das Erschliessungsprogramm auf den angepassten Bauzonenplan ausgerichtet worden ist. Die Erschliessungspflicht der Gemeinden ändert an diesem Ergebnis nichts. Eine Erschliessung ist erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Überprüfung der Bauzonengrösse stattgefunden hat und feststeht, dass die nicht erschlossene Parzelle in der Bauzone verbleibt.