Dem Gemeinderat steht bei der Handhabung von Ästhetikvorschriften ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Allerdings stellt die reine Existenz einer neuen Baute für sich noch keine Beeinträchtigung des Bestehenden dar. Eine lediglich pauschale Begründung der Beeinträchtigung des Ortsbilds genügt nicht, um ein Bauvorhaben zu verweigern. Auch der Hinweis des Gemeinderats, dass die "Aussicht nach Norden" gestört werde und den Kirchturm "konkurrenziere", genügt nicht, da beides nicht durch den Ortsbildschutz umfasst ist.