Will ein Erblasser einen unliebsamen Pflichtteilserben aus der Erbengemeinschaft ausschliessen, kann er diesem letztwillig die Erbenstellung entziehen und ihm den Pflichtteil als Vermächtnis zukommen lassen. Das Bundesgericht hat das Pflichtteilsvermächtnis mehrfach als zulässig erklärt. Entspricht das Vermächtnis mindestens dem Wert des Pflichtteils, so ist eine Herabsetzungsklage trotz Entzug der Erbenstellung ausgeschlossen.