Allgemeine Ästhetikbestimmungen, die einzig ein Beeinträchtigungsverbot bzw. Eingliederungsgebot zum Inhalt haben, sind zwar relativ unbestimmt formuliert, doch ist ihre Vereinbarkeit mit dem Prinzip des Gesetzesvorbehalts zu Recht nie in Frage gestellt worden. Allerdings ist deren Subsidiarität zu beachten. Wo das Gesetz besondere Vorschriften aufstellt, bspw. in einer bestimmen Zone, die die zulässige maximale Gebäudehöhe festlegt, dürfen dem Bauherrn nicht gestützt auf die Generalklausel strengere Anforderungen, im genannten Beispiel also die Einhaltung einer geringeren Bauhöhe, aufoktroyiert werden.