Bei der von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Beschränkung der Höhe auf maximal 508 m ü.M. gemäss Dienstbarkeitsvertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung. Im Gegensatz zu privatrechtlichen Vereinbarungen über die Reduktion von Grenzabständen (vgl. § 47 BauG) oder Vereinbarungen über die Sicherstellung der Erschliessung, deren rechtliche Sicherstellung eine öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Bewilligungserteilung ist (vgl. § 32 Abs. 1 lit. b BauG), besteht hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe kein Erfordernis von privatrechtlichen Vereinbarungen. Die entsprechenden Ansprüche sind auf dem Zivilprozessweg geltend zu machen.