Nach der Rechtsprechung zum bis zum 31. August 2011 geltenden, inhaltlich mit der geltenden Regelung grundsätzlich übereinstimmenden § 9 Abs. 6 ABauV, wird bei der Nutzungszifferübertragung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauV nicht die anrechenbare Grundstücksfläche verschoben, sondern die Ausnützung, das heisst die realisierbaren (Brutto-)Geschossflächen.