Nach der Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörde auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einer Baute im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich 30 Jahre nach dem Bauabschluss. Danach ist der rechtswidrige Zustand der Baute grundsätzlich zu dulden.

Was bedeutet dies konkret?

Die Duldung führt - anders als bei der Ersitzung von Eigentum - nicht dazu, dass der rechtswidrige Zustand der Baute rechtmässig wird. Der Eigentümer einer zu duldenden Baute darf diese mit bewilligungsfrei zulässigen Massnahmen unterhalten. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, die Baute - im Sinne eines erweiterten Bestandesschutzes - mit bewilligungspflichtigen Massnahmen zu erneuern, teilweise zu ändern, zu erweitern oder wiederaufzubauen.