Für die Beschlussfassung des Gemeinderates zu einem Gestaltungsplan sieht weder das Baugesetz noch das Verwaltungsrechtspflegegesetz eine Begründungspflicht vor. Aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung lässt sich auch keine Begründungspflicht ableiten, da ein Akt der Rechtsetzung vorliegt. Im Rechtsetzungsverfahren besteht kein Anspruch auf rechtliches Gehör.