Gemäss Bundesgerichtspraxis dürfen der einsprechenden Person die Kosten des Baueinspracheverfahrens resp. des Baueinwendungsverfahrens grundsätzlich nicht auferlegt werden. Eine Ausnahme gilt einzig bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung, die einer widerrechtlichen Handlung (Art. 41 ff. OR) entspricht. Die Kostenlosigkeit ergibt sich aus Bundesrecht und kann vom kantonalen Recht nicht abgeändert werden.