Damit eine Partei ihr Replikrecht auch tatsächlich wahrnehmen kann, muss ihr die fragliche Eingabe vor Erlass des Urteils bzw. des Entscheids zugestellt werden. Bei Zustellungen mit gewöhnlicher Post (d.h. ohne Zustellnachweis) muss folglich die Behörde länger zuwarten, bis sie zum Entscheid schreiten darf.