Die Verfahrens- und Parteikosten werden in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 f. VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Bezüglich der Parteikosten erfolgt keine solche Privilegierung der Behörden.

Gemäss neuerer Praxis des Bundesgerichts und auch des aarg. Verwaltungsgerichts ist bei einer Rückweisung mit offenem Ausgang in der Sache von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, auch wenn die Rückweisung nicht oder nur sinngemäss beantragt wird und die eigentlichen Anträge auf einen reformatorischen Entscheid lauten.