Im Normalfall unterliegt eine Dienstbarkeit dem absoluten Eintragungsprinzip, d.h. die Entstehung eines dinglichen Rechtes an einem Grundstück ist von der Eintragung im Grundbuch abhängig. Dem entsprechenden Grundbucheintrag kommt daher konstitutive, rechtsbegründende Wirkung zu (vgl. Art. 731 Abs. 1 ZGB).

Eine Ausnahme vom absoluten Eintragungsprinzip stellt die Bestimmung von Art. 676 Abs. 3 ZGB dar, wonach eine Dienstbarkeit für eine äusserlich wahrnehmbare Leitung bereits mit deren Erstellung entsteht, weil das Publizitätsprinzip durch die äussere Wahrnehmbarkeit gewahrt ist (sogn. natürliche Publizität).

Ist ein Durchleitungsrecht mit der Erstellung der Leitung entstanden, kann der belastete Grundeigentümer die Leitung nicht mehr eigenmächtig entfernen oder verlegen.