Erweist sich ein eigenmächtig, ohne vorgängiges Baugesuch oder entgegen der Baubewilligung, realisiertes Bauvorhaben nachträglich als nicht bewilligungsfähig, so hat die zuständige Behörde den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Im Fall einer nicht den Bauvorschriften bzw. der Baubewilligung entsprechenden Baute oder Anlage kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht.

Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich dabei auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Allerdings hat er in Kauf zu nehmen, dass dieser Umstand in der Interessenabwägung zu seinen Ungunsten berücksichtigt wird.