Aufgrund der Rechtsweggarantie (Art. 29 a BV) unterliegt jeder Sondernutzungsplan (Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) richterlicher Beurteilung; nach ständiger Rechtsprechung genügt dabei eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle (vgl. § 28 Baugesetz). Das Raumplanungsgesetzt (RPG) verlangt dagegen mehr, nämlich die volle Überprüfung, einschliesslich einer Angemessenheitsprüfung, durch eine von der planfestsetzenden Behörde (Gemeinderat) unabhängigen Instanz (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Bei einem Erschliessungsplan ist daher auch die angemessene Dimensionierung von Fahrbahn, Trottoir, Ausweichstellen usw. zu prüfen.