Ist eine Baute oder ein Bauteil ohne vorgängige Einholung einer Baubewilligung erstellt worden, verlangt die zuständige Behörde ein nachträgliches Baugesuch.

Nun stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist?

Im Falle von nachträglichen Baugesuchen gilt es übergangsrechtlich zu beachten, dass im Zeitpunkt des Baugesuchs bereits erstellte Bauten oder Bauteile grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen sind, das im Zeitpunkt ihrer Ausführungen gegolten hat; späteres Recht ist nur anwendbar, wenn es für den Gesuchsteller günstiger ist oder wenn der Bauherr das Bewilligungserfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren (ungünstigeren) Recht zuvorkommen.