Das bundesrechtliche Koordinationsgebot (Art. 25 a RPG) verlangt, dass ein Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird.

Nachgelagerte Verfahren sind nur dann zulässig, wenn diese von der Sache her sinnvoll sind und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können.

Durch Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) können deshalb nur untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Nebenbestimmungen kommen nicht in Betracht, wenn ohne grösseren planerischen Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel des Baugesuchs zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich zieht. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Baubewilligung.