Muss für die Überbauung einer Parzelle eine auf dieser bestehende Kanalisationsleitung verlegt werden, bedarf dies einer Baubewilligung, die im ordentlichen (§ 60 BauG) oder allenfalls vereinfachten Verfahren (§ 61 BauG) erteilt werden kann.

Wer die Verlegungskosten zu tragen hat, darf der Gemeinderat nicht bestimmen. Es ist vom Zivilrichter zu entscheiden, wer die Verlegungskosten zu tragen hat. Eine diesbezügliche Verfügung des Gemeinderats wäre nichtig.