In der Landwirtschaftszone kann nicht beliebig viel Wohnraum realisiert werden. Bei Bauten für den Wohnbedarf muss der Wohnraum für den Betrieb des entsprechenden Gewerbes unentbehrlich sein, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation (Stöckli).

Nur Wohnraum, der nicht betriebsnotwendig ist, kann vom landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennt und aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) entlassen werden.

Bei der Abparzellierung und nicht landwirtschaftlichen Nutzung ursprünglich landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen ist sicherzustellen, dass damit nicht der Grundstein für ein Bedürfnis nach landwirtschaftlichen Neubauten gelegt wird. Abparzellierter Wohnraum zählt raumplanerisch weiterhin zum landwirtschaftlichen Betrieb.