Eine offene Gartenhalle im Grenzabstand von 2.00 m für Kleinbauten wurde vor über 30 Jahren ohne Baubewilligung mit einer Verglasung auf der Südseite geschlossen. Die neuen Eigentümer der Liegenschaft wollten diese Verglasung nun durch eine Neue ersetzten, was die Nachbarn beanstandeten. Das Anbringen einer neuen Verglasung ist durch die Besitzstandsgarantie (§ 68 Baugesetz) abgedeckt. Besitzstandsgeschützte Bauten und Anlagen dürfen nämlich unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.