Unabhängig vom Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung oder Gütertrennung) wird bei der Scheidung ein Pensionskassensplitting vorgenommen. Das während der Ehe angesparte Vermögen der 2. Säule wird zwischen den beiden Ex-Ehepartnern hälftig geteilt. Neben dem Pensionskassengeld zählen dazu auch Vorbezüge für Immobilien.
Die Vermögen aus der beruflichen Vorsorge können nicht in einem Ehevertrag vom Splitting ausgenommen werden. Selbst wenn die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung gewählt haben, werden die Pensionskassenvermögen bei einer Scheidung geteilt.

Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können hingegen vor dem Splitting des Vorsorgevermögens abgezogen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der freiwillige Einkauf aus einer Erbschaft, einem Erbvorbezug, einer Schenkung oder aus vorehelichem Vermögen (= Eigengut) stammt. Eigengut ist unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von der Teilung ausgenommen.