Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandschaft. Es müssen alle Erben gemeinsam handeln. Wenn die Wahrung von rechtlich geschützten Interessen nicht gegenüber einem Dritten, sondern gegenüber einzelnen Erben in Frage steht, hat die Rechtsprechung das Einstimmigkeitsprinzip gelockert. Trotzdem müssen alle Erben als Partei in den Prozess einbezogen werden, als Kläger oder Beklagte.

Das Einstimmigkeitsprinzip erleidet in dringenden Fällen eine Einschränkung, wenn die Interessen der Erbengemeinschaft ein rasches Handeln erfordern. In einem solchen Fall ist jeder Erbe zur Vertretung der Gemeinschaft berechtigt. Er kann selbständig handeln (Einwendung, Beschwerde), wenn das Rechtsmittel darauf ausgelegt ist, eine belastende oder Pflicht begründende Anordnung abzuwenden und die Durchsetzung des Rechtsstandpunktes Einzelner die Interessen der Erbengemeinschaft oder der übrigen Mitglieder nicht zu beeinträchtigen vermag.