Das Gericht oder die entscheidende Behörde darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen. Zu prüfen ist, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit eines Gutachten aufdrängen. Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben.