Ein Erblasser wünscht seinen Nachlass mittels letztwilliger Verfügung zu regeln. Dabei stellt sich heraus, dass einer der Nachkommen überschuldet ist.

Was kann in dieser Situation gemacht werden?

Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet. So kann die Hälfte des Pflichtteils vor den Gläubigern des überschuldeten Nachkommen "gerettet" werden.