Häufig kaufen Ehegatten eine Liegenschaft als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag resp. unter den verschiedenen Vertragsbestimmungen des Kaufvertrages kann für den Tod eines Gesellschafters eine Klausel vorgesehen werden, wonach im Todesfall die Gesellschaft aufgelöst wird und dass sämtliche Aktiven und Passiven dem überlebenden Ehegatten (Gesellschafter), insbesondere auch das Eigentum am Grundstück, anwächst (Akkreszenz). Gestützt darauf kann nach dem Tod des einen Gesellschafters der andere Gesellschafter (überlebender Ehegatte) als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Beim Tod eines einfachen Gesellschafters geht das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vor.