Wird einem Pflichtteilserben (Nachkommen, Ehegatte, Eltern) durch Verfügung unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen der Pflichtteil vorenthalten, muss für die Geltendmachung des Pflichtteils eine Herabsetzungsklage eingereicht werden (Art. 522 ZGB).

Die Herabsetzungsklage ist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB innerhalb eines Jahres einzureichen, und zwar vom Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben. Die Klage ist in jedem Falle innert zehn Jahren anzuheben, wobei diese Frist bei Vorliegen von letztwilligen Verfügungen im Zeitpunkt der Eröffnung beginnt; bei lebzeitigen Zuwendungen beginnt die Frist im Todeszeitpunkt des Erblassers.

Achtung: Bei diesen Fristen handelt es sich entgegen der Marginalie zu Art. 533 ZGB nicht um Verjährungsfristen, sondern Verwirkungsfristen. Eine Verwirkungsfrist kann nicht unterbrochen oder erstreckt werden.