Siegrist Ries & Partner - Rechtsanwälte und Notariat Dr. Markus SiegristDr. Beat Rieslic. iur. Barbara Hildbrand-Ineichenlic. iur. Bernadette Käppeli Huwilerlic. iur. Rebecca Schneider
Siegrist Ries & Partner
Unser Profil
Rechtsanwälte
Notariat
Tätigkeitsgebiet
Publikationen
Standort
Kontakt
Disclaimer
Links

 

     

PUBLIKATIONEN DR. MARKUS SIEGRIST

 
 
  1. Dissertation: "Die Bausperre unter besonderer Berücksichtigung des aargauischen Rechts" (Besprechung von Dr. Jean-Jacques Forestier)
     

  2. "Grundsätze zu Beitragsplänen"
    Mitarbeit in der Arbeitsgruppe "Beitragspläne" interessierter Gemeinden des Bezirks Aarau

     

  3. "Hochwasserschutz im Kanton Aargau - Auswirkungen auf das Grundeigentum"
    (Vortrag gehalten anlässlich einer Informationsveranstaltung des Hauseigentümerverbandes Aargau zusammen mit Vertretern des Baudepartements des Kantons Aargau am 24. Februar 2003)

 

1.
Besprechung der Dissertation "Die Bausperre unter besonderer Berücksichtigung des aargauischen Rechts" durch Dr. Jean-Jacques Forestier, stellvertretender Chef des Rechtsdienstes des Baudepartementes des Kantons Aargau, Aarau, im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl) 1989, S. 277 f.:

"Ausarbeitung und Erlass von Nutzungsplänen sowie der zugehörigen Vorschriften nehmen regelmässig geraume Zeit in Anspruch. Es gilt daher zu verhindern, dass Zielsetzung und Wirkung dieser Pläne und Vorschriften noch vor Inkrafttreten durch widersprechende Bauvorhaben beeinträchtigt werden. Den kantonalen und kommunalen Planungsträgern stehen dafür verschiedene Instrumente zur Verfügung. Die Berner Dissertation von Markus Siegrist stellt diese Planungssicherungsmöglichkeiten umfassend dar, wobei die Regelung nach dem Baugesetz des Kantons Aargau (BauG) vom 2. Februar 1971 im Vordergrund steht.

In der Einleitung geht der Autor auf die Problematik ein, der sich Baubewilligungsbehörden und Grundeigentümer bei einer Neuordnung des materiellen Bau- und Planungsrechts gegenübersehen: Die Geltung neuen Rechts beginnt grundsätzlich mit seinem Inkrafttreten. Projektierungs- und Planungszonen sowie Bausperren als befristete Sicherungsinstrumente einer raumplanerischen Neuordnung regeln Konflikte im zeitlichen Übergangsbereich von der Planungsabsicht bis zur Planungsverwirklichung. Sie stellen Ausnahmeregelungen dar, da sie zu einer Abweichung vom Grundsatz führen, dass nur geltendes Recht wirksam sein kann. Mit Hilfe von Planungssicherungsmassnahmen kann das werdende Recht in das Baubewilligungsverfahren eingebracht und für dessen Mitberücksichtigung im Sinn einer sog. negativen Vorwirkung gesorgt werden.

Im allgemeinen Teil stellt Siegrist einlässlich die Bausperre als Instrument der Planung vor. Ihr Hauptzweck besteht in der möglichst raschen Mitberücksichtigung der in Vorbereitung stehenden Neuordnung vor deren Inkrafttreten. Die Behörde hat das Ermessen, das ihr bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bausperre erlassen werden soll, zusteht, im Interesse der Verwirklichung der Neuordnung einzusetzen. Der Ermessensspielraum ist dabei umso grösser, je weniger die Neuordnung bereits konkretisiert worden ist. Der Verfasser untersucht die Rechtsnatur der Bausperren, die er in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung als Verfügungen wertet, welche ein zeitlich befristetes Bauverbot für bestimmte Grundstücke statuieren. Dem betroffenen Grundeigentümer öffnet sich damit ein umfassender Rechtsmittelweg, kann er doch die Rechtmässigkeit der angeordneten Planungssicherungen prüfen lassen.

Im besonderen Teil werden die verschiedenen Rechtsinstitute behandelt, die das aargauische Recht für die Planungssicherung zur Verfügung stellt. Im Vordergrund steht dabei die Bausperre in ihren beiden Erscheinungsformen als individuelle Bausperre (§ 127 Abs. 2 BauG) und als generelle Bausperre (§ 148 BauG). Bausperren verbieten während ihrer befristeten Geltungsdauer nicht die Erstellung jeglicher Bauten innerhalb des Sperrgebiets. Inhalt und Wirkung der Bausperren ergeben sich vielmehr aus der werdenden Neuordnung. Die Wirkungen der Bausperren sind daher nicht allgemein umschreibbar, sondern hängen vom aktuellen Stand der Planung sowie vom Inhalt der Neuordnung ab und sind für jede Parzelle speziell zu bestimmen. Breiten Raum nehmen daher die Ausführungen zum Begriff der "Hinderlichkeit" (§ 127 Abs. 2 und § 148 Abs. 1 BauG) eines Bauvorhabens ein. Während die Hinderlichkeit eines Baugesuchs nach § 127 BauG Voraussetzung für den Erlass einer Bausperre bildet, kann eine generelle Bausperre nach § 148 BauG ohne Bezug auf ein aktuelles Baugesuch verfügt werden, sofern eine Neuordnung in Angriff genommen wurde. Das Kriterium der Hinderlichkeit ist dann nur für die Beurteilung von Baugesuchen von Bedeutung, die nach Erlass einer generellen Bausperre innerhalb des erfassten Gebiets realisiert werden sollen. Obwohl allgemeingültige Aussagen schwierig sind, unternimmt der Verfasser unter Auswertung der umfangreichen Judikatur den Versuch, bestimmte Kategorien der Fallbeurteilung zu entwickeln. Da das BauG die materiellen Voraussetzungen für den Erlass von Bausperren nur marginal umschreibt, hat die Praxis die offenen Formulierungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze ausgefüllt.

Die Dissertation nimmt gründlich und praxisbezogen zum Problem der Planungssicherung umfassend Stellung. Namentlich Planungs- und Baubewilligungsbehörden werden die Arbeit mit Vorteil zu Rat ziehen, bevor sie eine Planungssicherungsmassnahme verfügen."
 

2.
Herr Dr. Markus Siegrist hat in der Arbeitsgruppe Beitragsplan interessierter Gemeinden des Bezirks Aarau an der Schrift "Grundsätze zu Beitragsplänen", die im November 2001 erschienen ist, mitgearbeitet.

Art. 19 Abs. 2 Raumplanungsgesetz hält die Kantone an, die Beiträge der Grundeigentümer an Infrastrukturinvestitionen zu regeln. Das kantonale Recht bestimmt den Kreis der durch Kausalabgaben mitzufinanzierenden Erschliessungsanlagen, das Ausmass der Kostenbeteiligung der Grundeigentümer sowie die Art der Abgaben (vgl. § 34 Baugesetz des Kantons Aargau). Beiträge sind zu erheben für Anlagen, die den Grundeigentümern einen geldwerten Vorteil verschaffen, der über das hinausgeht, was ein Werk der Allgemeinheit bringt. Ein Beitrag muss nach den zu deckenden Kosten bemessen werden und demjenigen auferlegt werden, der aus der Anlage Nutzen zieht, im Verhältnis zur Bedeutung der ihm entstandenen wirtschaftlichen Sondervorteile.

Das Äquivalenzprinzip, dem diese Abgabe namentlich unterliegt, erfordert, dass deren Betrag in Beziehung zum objektiven Wert der vom Gemeinwesen erbrachten Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (BGE 122 I 305). Der Wert der Leistung bemisst sich nach ihren Kosten und nach ihrem Nutzen für den Abgabepflichtigen. In der Praxis ist es schwierig, den wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen, den der Bau einer Anlage jedem Begünstigten verschafft. Aus diesem Grund billigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Infrastrukturbeiträge schematisch bemessen werden und sich nach Massstäben, die auf der Durchschnittserfahrung beruhen, richten (BGE 122 I 61). Die streitige Gebühr muss jedoch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots beachten (BGE 109 Ia 325).

Die Schrift "Grundsätze zu Beitragsplänen" befasst sich mit folgenden Fragen:
 

  1. Perimeter, Perimetergrundsätze und Beitragsabstufung

  • Differenzierung nach Anlagetypen
  • Abgrenzung
  • Aufteilung der Kosten zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern
  • Grundstücksgrösse, vorder- und hinterliegende Bautiefen
  • Parzellen, die an mehrere Strassen resp. Leitungen anstossen
  • Einseitiger Gehweg
  • Verrechnung von Vorteilen
  • Verrechnung von Nachteilen
  • Zonenzugehörigkeit
  • unüberbaute und überbaute Grundstücke
  • Sanierungsleitungen
  1. Definition Grob-/Feinerschliessung und Mischfunktion
  • Bei Strassen
  • Bei Leitungen
  • Sanierungsleitungen bei Kanalisationen
  1. Sondervorteile
  • Allgemeines zum Begriff
  • Vorteile
  • Nachteile
  • Spezialfälle
  • Verrechnung
  1. Beitragsfälle nach §§ 36 + 37 Baugesetz des Kantons Aargau
     
  2. Kosten
     
  3. Änderungen
     
  4. Inhalt des Beitragsplanes
     
  5. Musterbeispiele von Beitragsplänen (Strasse, Kanalisation)

Ziel des Arbeitspapieres ist es, dem mit der Ausarbeitung von Beitragsplänen Beauftragten die wichtigsten allgemeinen Grundsätze zu den Beitragsplänen aufgrund der Praxis und Judikatur aufzuzeigen. Das Arbeitspapier soll Denkanstösse vermitteln.

3.
Anlässlich einer Informationsveranstaltung des Hauseigentümerverbandes Aargau zusammen mit Vertretern des Baudepartements des Kantons Aargau am 24. Februar 2003 hielt Herr Dr. Markus Siegrist das folgende Referat zum Thema "Hochwasserschutz im Kanton Aargau - Auswirkungen auf das Grundeigentum":

1.

Verhältnis Richtplanung - Nutzungsplanung
 

 

Im Kanton Aargau wird momentan an der Anpassung des Richtplans im Hinblick auf die Erstellung von Gefahrenkarten und Massnahmenplanungen gearbeitet. Als Vorbereitung für die Richtplananpassung wurde eine Gefahrenhinweiskarte erarbeitet.

Mit Blick auf die direkten Auswirkungen auf das Grundeigentum sind einleitend einige Worte zum Unterschied Richtplan und Nutzungsplan aus der Sicht des Grundeigentümers zu machen.
 

1.1

Richtplan
 

 

Art. 8 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) zeigt auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden und in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.1

Der Richtplan weist noch eine geringe Planschärfe auf. Er führt noch zu keinen direkten Eingriffen ins Privateigentum. Er ist lediglich behördenverbindlich, d.h. er ist von den kantonalen und kommunalen Behörden zu beachten. Behördenverbindlichkeit heisst, dass sich die Baubewilligungsbehörden, wenn ihnen bei der Auslegung von Bauvorschriften ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen zusteht, an die Vorgaben des Richtplanes halten sollen. Gestützt auf einen Richtplan allein kann aber kein Bauabschlag erteilt werden, ansonsten dieser grundeigentümerverbindliche Wirkung erhielte.2 Jedermann kann gegen den Richtplan Einwendungen erheben.3

Der Richtplan bindet die Gemeindeversammlung, die einen Nutzungsplan beschliesst.4 Die Behörden dürfen nicht ohne veränderte Verhältnisse von einer rechtskräftigen Richtplanfestsetzung abweichen.5 Die Bindung an den Richtplan entfällt, wenn sich der Richtplaninhalt im Nutzungsplanungsverfahren als rechtswidrig oder unmöglich erweist.6

Der Richtplan kann durch Private nicht mittels staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.7

Richtpläne sind in Rechtsmittelverfahren über Nutzungspläne einer akzessorischen Überprüfung zugänglich, wenn sich die betroffenen Grundeigentümer gegen den Richtplan als solchen nicht zur Wehr setzen konnten.8

Gemeinden dagegen können die vom Kanton festgesetzten Richtpläne wegen Verletzung ihrer Autonomie mit staatsrechtlicher Beschwerde direkt anfechten, weil sie bereits im Zeitpunkt der Planfestsetzung in ihrer Eigenschaft als Planungsträgerinnen und damit als Trägerinnen hoheitlicher Gewalt betroffen werden.9

Im kantonalen Normenkontrollverfahren kann der Richtplan nicht überprüft werden. Das Verwaltungsgericht tritt auf ein entsprechendes Normenkontrollbegehren nicht ein.10
 

1.2

Nutzungsplan
 

 

Die Richtplanung wird in der Nutzungsplanung grundeigentumsverbindlich umgesetzt. Art. 26 Abs. 2 RPG bestimmt, dass Nutzungspläne im Genehmigungsverfahren "auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten Richtplänen" zu überprüfen sind. Auch § 27 Abs. 2 BauG sieht vor, dass Nutzungspläne der "übergeordneten Planung" zu entsprechen haben. Man spricht deshalb vom "planerischen Stufenbau".11

Im Rahmen der Nutzungsplanung werden die richtplanerischen Vorgaben parzellenscharf umgesetzt. Dies soll im Kanton Aargau nach der Erstellung der Gefahrenkarte geschehen. Diese Gefahrenkarte enthält parzellenscharfe Angaben über die räumliche Ausdehnung, die Intensität und die Wahrscheinlichkeit von Hochwasser. Diese Grundlage soll ergänzt werden durch eine Massnahmenplanung, die in erster Priorität raumplanerische Massnahmen und Gewässerunterhalt vorsieht, in zweiter Priorität wasserbauliche Massnahmen und Objektschutz.

Zur Gefahrenkarte hat der St. Gallische Regierungsrat im GVP 2001 Nr. 101, S. 248 f., das Folgende ausgeführt:
 

 

"Die Berücksichtigung von Naturgefahren bei der Richt- und Nutzungsplanung ist ein gesetzlicher Auftrag. Gefahrenkarten bieten hierfür eine Voraussetzung. Die Gefahrenkarte soll genaue Angaben zur Gefahrenart, zur räumlichen Ausdehnung und zum Grad der Gefährdung in drei Gefahrenstufen machen, wobei eine parzellenscharfe Abgrenzung möglich sein muss. Gefahrenkarten zeigen, durch welche Massenbewegungsgefahren und in welchem Ausmass (Ausdehnung, Intensität und Wahrscheinlichkeit) eine bestimmte Fläche bedroht ist. Eine solche Bedrohung durch Naturgefahren ist eine Standorteigenschaft, vergleichbar mit der Bodenfruchtbarkeit oder der Hangneigung, denn sie beeinträchtigt oder verunmöglicht bestimmte Nutzungen. Im Rahmen der Nutzungsplanung weisen die Behörden die Gebiete entsprechend ihrer Eignung den verschiedenen Nutzungsarten zu. Gefahrenkarten sollen möglichst für alle massgebenden Naturgefahren gleichzeitig und wenn möglich für geschlossene Planungsräume erstellt werden. Die Einteilung in Gefahrenstufen erfolgt unabhängig von der derzeitigen Nutzung. Nur wenn die gefährdeten Räume und die Art der Bedrohung verbindlich, objektiv und nachvollziehbar aufgezeigt werden, können bestehende Nutzungskonflikte dargestellt und künftige vermieden werden. Die Empfehlungen des Bundes sollen dazu beitragen, dass in der ganzen Schweiz sowohl das Erfassen als auch das Berücksichtigen der Naturgefahren nach einheitlichen Kriterien und Massstäben erfolgt (BRP/BWW/BUWAL, Berücksichtigung der Massenbewegungsgefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten, Bern 1997, 3).

Es ist daher unerlässlich, die Gefahrensituation auf Grund neuester Erkenntnisse nach den Empfehlungen des Bundes zu beurteilen, welche die Grundlage für eine recht- und zweckmässige Zonenplanung darstellen."

 

2.

Eingriffe ins Grundeigentum - womit ist zu rechnen?
 

2.1

Allgemeines
 

 

Gestützt auf die Richtplananpassung, die Gefahrenkarte und Massnahmenplanung haben die Grundeigentümer mit raumplanerischen Massnahmen zu rechnen. Zu erwarten sind Nutzungsplanänderungen (Bauzonenplan, Kulturlandplan) und die Änderung der Nutzungsvorschriften (BNO).

Die Eigentumsgarantie bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen Änderungen der Rechtsordnung. Es besteht kein Anspruch, dass das einmal in eine Zone eingewiesene Land dauernd in dieser Zone verbleibt.

Nutzungsplanungen, die dem RPG entsprechen, dürfen nur wenige Jahre nach deren Erlass nur aus ganz besonders gewichtigen, neuen wesentlichen Bedürfnissen geändert werden. Andernfalls steht ihnen der Grundsatz der Rechtssicherheit (= sogenannte Plangewährleistung) entgegen.12

Eigentumsbeschränkungen sind mit Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweisen (Art. 36 BV). Verhältnismässig ist eine Beschränkung des Privateigentums dann, wenn sie geeignet und erforderlich ist, das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und wenn sie zu diesem in einem vernünftigen Verhältnis steht.13
 

2.2

Nutzungsplanänderung
 

 

Die Grundeigentümer haben etwa mit folgenden Nutzungsplanänderungen zu rechnen:

  1. Nichteinzonung

    Wird eine altrechtlich zur Bauzone gehörende Parzelle bei der erstmaligen Schaffung einer RPG-konformen Ortsplanung nicht mehr der Bauzone zugewiesen, handelt es sich nicht um eine Auszonung, sondern um eine Nichteinzonung.14 Gehört die Parzelle nicht zum weitgehend überbauten Gebiet (Art. 15 lit. a RPG), wurden nicht bereits erhebliche Kosten für die Erschliessung aufgewendet und liegen auch keine besondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes vor, stellt die Nichteinzonung keine materielle Enteignung dar.15 Der Grundeigentümer hat die Nichteinzonung also entschädigungslos hinzunehmen.

    Wird bei einem RPG-konformen Zonenplan Land ausserhalb des Baugebietes aufgrund der Gefahrenkarte und der Massnahmenplanung nicht der Bauzone zugewiesen, so erfolgt auch dies entschädigungslos, da Bauzonen nur das Land umfassen sollen, das sich für die Überbauung eignet (Art. 15 RPG).
     

  2. Auszonung

    Von einer Auszonung spricht man, wenn Land, das einer bundesrechtskonformen Bauzone zugeteilt ist, neu der Nichtbauzone zugewiesen wird16 oder planungsrechtlich mit einem Bauverbot belegt wird.17

    Bei diesen Fällen muss näher untersucht werden, ob der Tatbestand einer materiellen Enteignung erfüllt ist.
     

  3. Abzonung

    Denkbar ist auch, dass die bisherige Nutzungsmöglichkeit generell oder auf einer bestimmten Fläche reduziert wird. In solchen Fällen handelt es sich um sogenannte Abzonungen.

    Die Gerichtspraxis ist in der entschädigungslosen Zulassung von Abzonungen ausgesprochen grosszügig. Das Bundesgericht hat bereits 1971 die Reduktion der Ausnützungsziffer um 2/3 als nicht entschädigungspflichtigen Eingriff ins Grundeigentum taxiert.18 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat entschieden, dass ein Verlust von ca. 30 % der ausnützbaren Fläche nicht entschädigungspflichtig sei.19 Die Verringerung des Nutzungsmasses stellt keine materielle Enteignung dar, sofern dem Eigentümer eine angemessene wirtschaftliche Nutzung verbleibt.20
     

  4. Umzonung

    Im Rahmen der raumplanerischen Umsetzung des Hochwasserschutzes kann es bei überwiegenden öffentlichen Interessen auch zu Umzonungen kommen. Das fragliche Land wird unter dem Aspekt des Hochwasserschutzes einer geeigneteren Nutzungszone zugewiesen.

    Ob dies zu einer materiellen Enteignung führt ist im Einzelfall zu prüfen.
     

  5. Schutzzonen

    Möglich ist auch, dass ein Gebiet einer speziellen Schutzzone zugewiesen wird (Art. 17 RPG; § 15 Abs. 2 lit. e BauG).

    Die Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, ist aufgrund der Umschreibung der Schutzzone und des Umfanges der verbliebenen wirtschaftlichen Nutzung anhand der Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen.

2.3

Spezielle Nutzungsvorschriften (BNO)
 

 

Nicht nur über Nutzungsplanänderungen kann der Hochwasserschutz realisiert werden. Auch in die Bau- und Nutzungsordnungen (BNO) können entsprechende Vorschriften aufgenommen werden.

Zu denken ist etwa an:
 

 
  1. Nutzungsbeschränkungen

    Die BNO kann für gewisse Gebiete oder Zonen z.B. vorschreiben, dass keine Untergeschosse erstellt werden dürfen.

    Gewisse Nutzungen können beschränkt werden oder gar ganz untersagt werden (vgl. Nutzungsverbote).

    Ausserhalb der Bauzonen sind das Verbot von standortgebundenen Bauten, Düngebeschränkungen oder -verbote sowie das Verbot von Intensivkulturen denkbar.21
     
  2. Gestaltungsvorschriften

    Die BNO kann vorschreiben, wie Bauten, deren Nebenanlagen und die Umgebung zu gestalten sind.22 Es können einzuhaltende Höhenkoten vorgegeben werden.
     
  3. Nutzungsverbote

    Nutzungen mit gewässer- oder umweltgefährdenden Stoffen können untersagt werden (Ölheizung, Chemikalienlager usw. usf.).
     

3.

Finanzielle Folgen für die Grundeigentümer
 

 

Art. 26 BV besagt zum Grundrecht der Eigentumsgarantie was folgt:

1Das Eigentum ist gewährleistet.

2Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

Kommt es im Rahmen des Hochwasserschutzes gestützt auf eine genügende gesetzliche Grundlage, eines ausreichenden öffentlichen Interessens unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu Eigentumsbeschränkungen, ist zu prüfen, ob diese eine materielle Enteignung darstellen.
 

3.1

Zum Begriff der materiellen Enteignung
 

 

In BGE 121 II 423 (Fall Meilen) wird die bundesgerichtliche Begriffsbestimmung der materiellen Enteignung wie folgt rekapituliert:
 

 

"Eine auf eine Nutzungsplanung zurückzuführende Eigentumsbeschränkung kommt einer Enteignung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RPG gleich, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seines Grundeigentums untersagt oder besonders stark eingeschränkt wird, weil ihm eine aus dem Eigentumsinhalt fliessende wesentliche Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so kann ausnahmsweise eine Eigentumsbeschränkung einer materiellen Enteignung gleichkommen, falls ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so getroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde. In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer zukünftigen besseren Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. Unter besserer Nutzung ist in der Regel eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegebene Möglichkeit der Überbauung zu verstehen."
 

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Entschädigung wegen materieller Enteignung erhältlich zu machen ist, muss immer auch geprüft werden, ob eine RPG-konforme Nutzungsordnung vor der Eigentumsbeschränkung vorlag, da Nichteinzonungen in den meisten Fällen entschädigungslos zu erdulden sind.23 Bei jeder Bau- und Nutzungsbeschränkung ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine entschädigungspflichtige materielle Enteignung vorliegt.24
 

3.2

Keine Entschädigung trotz enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung?
 

 

Sogar wenn eine Eigentumsbeschränkung enteignungsähnlich wirkt, besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens, falls die Eigentumsbeschränkung polizeilich motiviert ist.

Diese in der Lehre kritisierte Praxis wurde indessen im Jahre 1980 gelockert.25 Gemäss neuerer Rechtsprechung sind nur polizeiliche Beschränkungen im engeren Sinne, d.h. Anordnungen zur Abwendung einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr, entschädigungslos zu dulden. Zudem werden vom Grundsatz der Entschädigungslosigkeit polizeilich motivierter Eigentumsbeschränkungen Ausnahmen gemacht.

Ist die (polizeiliche) Eigentumsbeschränkung darauf gerichtet, den Eigentümer bzw. sein Eigentum und dessen allfällige Benützer vor objektiven Gefahren zu schützen, dann schuldet das Gemeinwesen für solche Massnahmen keine Entschädigung.26 Eine andere Frage ist, ob der betroffene Eigentümer vom für die Gefahrensituation Verantwortlichen Schadenersatz verlangen kann (z.B. Gewässereigentümer). Nicht ausgeschlossen ist auch eine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens unter einem anderen Titel, beispielsweise jenem der formellen Enteignung eines Nachbarrechts oder jenem der Amtshaftung.27 Diese Möglichkeit hat das Bundesgericht ausgehend von der Annahme, dass die ursprüngliche Zuweisung des betreffenden Grundstücks zum Baugebiet einen Planungsfehler darstellen könnte, erwogen.28

Die grundsätzliche Entschädigungslosigkeit polizeilicher Eingriffe gilt nur für die zur Abwendung ernsthafter und unmittelbarer Gefahren notwendigen Beschränkungen (Verhältnismässigkeit). Darüber hinaus gehende Massnahmen, welche weitere, etwa planerische Zielsetzungen verfolgen (z.B. Bauverbot anstelle einer blossen Baubeschränkung) können Entschädigungsfolgen nach sich ziehen.29
 

3.3

Schlussfolgerung
 

 

Falls sich die Eigentumsbeschränkung auf das absolut Notwendige zur Abwendung ernsthafter und unmittelbarer Gefahren beschränkt, besteht, von gewissen Ausnahmefällen abgesehen, praktisch keine Chance, eine Entschädigung aus materieller Enteignung zu erhalten. Oder anders gesagt: Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen unter dem Titel "Hochwasserschutz" können zu einem Entschädigungsanspruch führen, wenn diese nicht auf einer "ernsthaften und unmittelbaren Gefahr" beruhen.

In Kenntnis dieser Tatsache werden die Grundeigentümer bereits im Nutzungsplanungsverfahren alles daran setzen müssen, dass die Eigentumsbeschränkung möglichst auf das absolut Notwendige reduziert wird.

 

4.

Kostenträger
 

 

Entschädigungen aus materieller Enteignung trägt dasjenige Gemeinwesen, das die Nutzungsplanung erlässt. Dies sind die Gemeinden. Nachdem dies zur Abwendung von Gefahren geschieht, die von Gewässern ausgehen, sollten eigentlich die Gewässereigentümer für diese Kosten aufkommen (meist ist dies der Kanton: § 116 Abs. 1 BauG). Nach dem in anderen Rechtsbereichen geltenden Verursacherprinzip30 sollte dies auch bei Hochwasserschutz so auf kantonaler Ebene vorgesehen werden.

 

5.

Prioritätsordnung des Kantons
 

 

Das Baudepartement hat in seiner Information zur Vernehmlassung und Mitwirkung folgende Prioritätenordnung deklariert:

1. Priorität
Raumplanerische Massnahmen und Gewässerunterhalt

2. Priorität
Wasserbauliche Massnahmen und Objektschutz

Als Grundeigentümer, der die Praxis des Bundesgerichts zur materiellen Enteignung kennt, und als liberaler Anhänger des Verursacherprinzips ("wer eine Massnahme verursacht, zahlt dafür"), missfällt mir diese Prioritätenordnung.

Dass Gewässerunterhalt gemacht werden muss, ist eine Selbstverständlichkeit. Der Unterhalt der Gewässer obliegt bereits von Gesetzes wegen den Eigentümern (§ 121 Abs. 2 BauG). Klar ist auch, dass die Gewässereigentümer die notwendigen baulichen Massnahmen an den Gewässern zu treffen haben (§ 120 Abs. 2 BauG). Auch dies ist eine gesetzliche Pflicht.31

Ins Grundeigentum eingegriffen werden sollte deshalb erst dann, wenn Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen nicht weiterhelfen. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet dies. Eingriffe ins Grundeigentum sind nur verhältnismässig, wenn

  1. die Massnahme geeignet ist
     

  2. die Massnahme erforderlich ist
    - in sachlicher Hinsicht
    - in räumlicher Hinsicht
    - in zeitlicher Hinsicht
    - in personeller Hinsicht
     

  3. die Massnahme zumutbar ist

 
 

Quellenverzeichnis
 
1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.
Vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 114 ff.

BVR 1995, S. 61; BVR 1992, S. 301

Vgl. dazu BGE 107 I a 79

BR 1999, S. 98; BGE 119 I a 362

URP 2001, S. 398, mit Hinweis auf BGE 123 I 175; URP 1997, S. 598

BR 1994, S. 78; BGE 119 I a 367 f.; BVR 1998, S. 255

Pra 1994 Nr. 22, S. 730

BEZ 1996 Nr. 24, S. 11

BGE 111 I a 130; BGE 119 I a 294

AGVE 1999, S. 103, S. 120, S. 375

BGE 115 I b 151; BGE 124 II 254 f.

BGE 128 I 190; BGE 124 II 396; GVP 1999 Nr. 93, S. 220

Pra 2002 Nr. 84, S. 484 f.

BVR 2001, S. 168

ZBl 2000, S. 209; BGE 122 II 362; BGE 122 II 455

BVR 1992, S. 23 f.; BGE 113 I b 324; BGE 112 I b 110 ff.; BVR 1990, S. 40

VGE III/109 vom 26.10.2001 i.S. EG Oberrohrdorf, S. 8; BGE 125 II 433; BGE 123 II 487 f.; BGE 122 II 330

BGE 97 I 632

AGVE 1988, S. 134 f.; AGVE 1996, S. 189

SJZ 1994, S. 234

Vgl. URP 2002, S. 629

Vgl. URP 2003, S. 49

ZBl 2000, S. 207; Pra 2002 Nr. 166, S. 903 f.

Vgl. Prof. Enrico Riva in URP 1998, S. 462 ff.

Vgl. BGE 106 I b 330 ff.; BGE 106 I b 336 ff.

Enrico Riva, Hauptfragen der materiellen Enteignung, Bern 1990, S. 185

Enrico Riva, a.a.O., S. 186

BGE 106 I b 339 f.

BGE 106 I b 335, Erwägung 5

Vgl. etwa BGE 120 I b 82; URP 2001, S. 1017; URP 2001, S. 724; URP 1993, S. 87

Fliessgewässer dürfen nach Art. 37 Abs. 1 GSchG verbaut und korrigiert werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (URP 2003, S. 47). In überbauten Gebieten sind "harte" Verbauungen und Eindolungen zulässig (URP 2003, S. 48 ff.).

 

Âbkürzungsverzeichnis
 

AGVE

BauG

BEZ

BGE

BNO

BR

BV

BVR

GSchG

GVP

Pra

RPG

SJZ

URP

VGE

ZBl
 
Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide

Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Aargau)

Baurechtsentscheide Kanton Zürich§§

Entscheidungen des Schweiz. Bundesgerichts

Bau- und Nutzungsordnung

Baurecht

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Bernische Verwaltungsrechtsprechung

Gewässerschutzgesetz

St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis

Die Praxis des Bundesgerichts

Raumplanungsgesetz

Schweizerische Juristenzeitung

Umweltrecht in der Praxis

Verwaltungsgerichtsentscheid (Kt. Aargau)

Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht

Aarau, den 24. Februar 2003 / MS

 
     
© 2007
SIEGRIST RIES & PARTNER