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Dissertation: "Die Bausperre unter
besonderer Berücksichtigung des aargauischen Rechts"
(Besprechung von Dr. Jean-Jacques Forestier)
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"Grundsätze zu Beitragsplänen"
Mitarbeit in der Arbeitsgruppe "Beitragspläne"
interessierter Gemeinden des Bezirks Aarau
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"Hochwasserschutz im Kanton Aargau - Auswirkungen auf das
Grundeigentum"
(Vortrag gehalten anlässlich einer Informationsveranstaltung
des Hauseigentümerverbandes Aargau zusammen mit Vertretern
des Baudepartements des Kantons Aargau am 24. Februar 2003)
1.
Besprechung der Dissertation "Die
Bausperre unter besonderer Berücksichtigung des aargauischen
Rechts" durch Dr. Jean-Jacques Forestier,
stellvertretender Chef des Rechtsdienstes des
Baudepartementes des Kantons Aargau, Aarau, im
Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und
Verwaltungsrecht (ZBl) 1989, S. 277 f.:
"Ausarbeitung und Erlass von Nutzungsplänen
sowie der zugehörigen Vorschriften nehmen regelmässig geraume
Zeit in Anspruch. Es gilt daher zu verhindern, dass Zielsetzung
und Wirkung dieser Pläne und Vorschriften noch vor Inkrafttreten
durch widersprechende Bauvorhaben beeinträchtigt werden. Den
kantonalen und kommunalen Planungsträgern stehen dafür
verschiedene Instrumente zur Verfügung. Die Berner Dissertation
von Markus Siegrist stellt diese
Planungssicherungsmöglichkeiten umfassend dar, wobei die
Regelung nach dem Baugesetz des Kantons Aargau (BauG) vom 2.
Februar 1971 im Vordergrund steht.
In der Einleitung geht der Autor auf die
Problematik ein, der sich Baubewilligungsbehörden und
Grundeigentümer bei einer Neuordnung des materiellen Bau- und
Planungsrechts gegenübersehen: Die Geltung neuen Rechts beginnt
grundsätzlich mit seinem Inkrafttreten. Projektierungs- und
Planungszonen sowie Bausperren als befristete
Sicherungsinstrumente einer raumplanerischen Neuordnung regeln
Konflikte im zeitlichen Übergangsbereich von der Planungsabsicht
bis zur Planungsverwirklichung. Sie stellen Ausnahmeregelungen
dar, da sie zu einer Abweichung vom Grundsatz führen, dass nur
geltendes Recht wirksam sein kann. Mit Hilfe von
Planungssicherungsmassnahmen kann das werdende Recht in das
Baubewilligungsverfahren eingebracht und für dessen
Mitberücksichtigung im Sinn einer sog. negativen Vorwirkung
gesorgt werden.
Im allgemeinen Teil stellt Siegrist einlässlich
die Bausperre als Instrument der Planung vor. Ihr Hauptzweck
besteht in der möglichst raschen Mitberücksichtigung der in
Vorbereitung stehenden Neuordnung vor deren Inkrafttreten. Die
Behörde hat das Ermessen, das ihr bei der Beurteilung der Frage,
ob eine Bausperre erlassen werden soll, zusteht, im Interesse
der Verwirklichung der Neuordnung einzusetzen. Der
Ermessensspielraum ist dabei umso grösser, je weniger die
Neuordnung bereits konkretisiert worden ist. Der Verfasser
untersucht die Rechtsnatur der Bausperren, die er in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung als Verfügungen wertet,
welche ein zeitlich befristetes Bauverbot für bestimmte
Grundstücke statuieren. Dem betroffenen Grundeigentümer öffnet
sich damit ein umfassender Rechtsmittelweg, kann er doch die
Rechtmässigkeit der angeordneten Planungssicherungen prüfen
lassen.
Im besonderen Teil werden die verschiedenen
Rechtsinstitute behandelt, die das aargauische Recht für die
Planungssicherung zur Verfügung stellt. Im Vordergrund steht
dabei die Bausperre in ihren beiden Erscheinungsformen als
individuelle Bausperre (§ 127 Abs. 2 BauG) und als generelle
Bausperre (§ 148 BauG). Bausperren verbieten während ihrer
befristeten Geltungsdauer nicht die Erstellung jeglicher Bauten
innerhalb des Sperrgebiets. Inhalt und Wirkung der Bausperren
ergeben sich vielmehr aus der werdenden Neuordnung. Die
Wirkungen der Bausperren sind daher nicht allgemein umschreibbar,
sondern hängen vom aktuellen Stand der Planung sowie vom Inhalt
der Neuordnung ab und sind für jede Parzelle speziell zu
bestimmen. Breiten Raum nehmen daher die Ausführungen zum
Begriff der "Hinderlichkeit" (§ 127 Abs. 2 und § 148 Abs. 1 BauG)
eines Bauvorhabens ein. Während die Hinderlichkeit eines
Baugesuchs nach § 127 BauG Voraussetzung für den Erlass einer
Bausperre bildet, kann eine generelle Bausperre nach § 148 BauG
ohne Bezug auf ein aktuelles Baugesuch verfügt werden, sofern
eine Neuordnung in Angriff genommen wurde. Das Kriterium der
Hinderlichkeit ist dann nur für die Beurteilung von Baugesuchen
von Bedeutung, die nach Erlass einer generellen Bausperre
innerhalb des erfassten Gebiets realisiert werden sollen. Obwohl
allgemeingültige Aussagen schwierig sind, unternimmt der
Verfasser unter Auswertung der umfangreichen Judikatur den
Versuch, bestimmte Kategorien der Fallbeurteilung zu entwickeln.
Da das BauG die materiellen Voraussetzungen für den Erlass von
Bausperren nur marginal umschreibt, hat die Praxis die offenen
Formulierungen unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rechtsgrundsätze ausgefüllt.
Die Dissertation nimmt gründlich und
praxisbezogen zum Problem der Planungssicherung umfassend
Stellung. Namentlich Planungs- und Baubewilligungsbehörden
werden die Arbeit mit Vorteil zu Rat ziehen, bevor sie eine
Planungssicherungsmassnahme verfügen."
2.
Herr Dr. Markus Siegrist hat in der Arbeitsgruppe Beitragsplan
interessierter Gemeinden des Bezirks Aarau an der Schrift
"Grundsätze zu Beitragsplänen", die im November 2001 erschienen
ist, mitgearbeitet.
Art. 19 Abs. 2 Raumplanungsgesetz hält die
Kantone an, die Beiträge der Grundeigentümer an
Infrastrukturinvestitionen zu regeln. Das kantonale Recht
bestimmt den Kreis der durch Kausalabgaben mitzufinanzierenden
Erschliessungsanlagen, das Ausmass der Kostenbeteiligung der
Grundeigentümer sowie die Art der Abgaben (vgl. § 34 Baugesetz
des Kantons Aargau). Beiträge sind zu erheben für Anlagen, die
den Grundeigentümern einen geldwerten Vorteil verschaffen, der
über das hinausgeht, was ein Werk der Allgemeinheit bringt. Ein
Beitrag muss nach den zu deckenden Kosten bemessen werden und
demjenigen auferlegt werden, der aus der Anlage Nutzen zieht, im
Verhältnis zur Bedeutung der ihm entstandenen wirtschaftlichen
Sondervorteile.
Das Äquivalenzprinzip, dem diese Abgabe
namentlich unterliegt, erfordert, dass deren Betrag in Beziehung
zum objektiven Wert der vom Gemeinwesen erbrachten Leistung
steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (BGE 122 I 305). Der
Wert der Leistung bemisst sich nach ihren Kosten und nach ihrem
Nutzen für den Abgabepflichtigen. In der Praxis ist es
schwierig, den wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen, den der
Bau einer Anlage jedem Begünstigten verschafft. Aus diesem Grund
billigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die
Infrastrukturbeiträge schematisch bemessen werden und sich nach
Massstäben, die auf der Durchschnittserfahrung beruhen, richten
(BGE 122 I 61). Die streitige Gebühr muss jedoch die Grundsätze
der Gleichbehandlung und des Willkürverbots beachten (BGE 109 Ia
325).
Die Schrift "Grundsätze zu Beitragsplänen"
befasst sich mit folgenden Fragen:
-
Perimeter, Perimetergrundsätze und Beitragsabstufung
- Differenzierung nach Anlagetypen
- Abgrenzung
- Aufteilung der Kosten zwischen der Gemeinde und den
Grundeigentümern
- Grundstücksgrösse, vorder- und hinterliegende
Bautiefen
- Parzellen, die an mehrere Strassen resp. Leitungen
anstossen
- Einseitiger Gehweg
- Verrechnung von Vorteilen
- Verrechnung von Nachteilen
- Zonenzugehörigkeit
- unüberbaute und überbaute Grundstücke
- Sanierungsleitungen
- Definition Grob-/Feinerschliessung und Mischfunktion
- Bei Strassen
- Bei Leitungen
- Sanierungsleitungen bei Kanalisationen
- Sondervorteile
- Allgemeines zum Begriff
- Vorteile
- Nachteile
- Spezialfälle
- Verrechnung
- Beitragsfälle nach §§ 36 + 37 Baugesetz des Kantons
Aargau
- Kosten
- Änderungen
- Inhalt des Beitragsplanes
- Musterbeispiele von Beitragsplänen (Strasse,
Kanalisation)
Ziel des Arbeitspapieres ist es, dem mit der
Ausarbeitung von Beitragsplänen Beauftragten die wichtigsten
allgemeinen Grundsätze zu den Beitragsplänen aufgrund der Praxis
und Judikatur aufzuzeigen. Das Arbeitspapier soll Denkanstösse
vermitteln.
3.
Anlässlich einer Informationsveranstaltung des
Hauseigentümerverbandes Aargau zusammen mit Vertretern des
Baudepartements des Kantons Aargau am 24. Februar 2003 hielt
Herr Dr. Markus Siegrist das folgende Referat zum Thema
"Hochwasserschutz im Kanton Aargau - Auswirkungen auf das
Grundeigentum":
1. |
Verhältnis Richtplanung - Nutzungsplanung |
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Im Kanton Aargau wird momentan an der
Anpassung des Richtplans im Hinblick auf die Erstellung
von Gefahrenkarten und Massnahmenplanungen gearbeitet.
Als Vorbereitung für die Richtplananpassung wurde eine
Gefahrenhinweiskarte erarbeitet.
Mit Blick auf die direkten Auswirkungen auf das
Grundeigentum sind einleitend einige Worte zum Unterschied
Richtplan und Nutzungsplan aus der Sicht des
Grundeigentümers zu machen. |
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1.1 |
Richtplan |
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Art. 8 des eidgenössischen
Raumplanungsgesetzes (RPG) zeigt auf, wie die
raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die
anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden
und in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln
vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.1
Der Richtplan weist noch eine geringe Planschärfe auf.
Er führt noch zu keinen direkten Eingriffen ins
Privateigentum. Er ist lediglich behördenverbindlich,
d.h. er ist von den kantonalen und kommunalen Behörden
zu beachten. Behördenverbindlichkeit heisst, dass sich
die Baubewilligungsbehörden, wenn ihnen bei der
Auslegung von Bauvorschriften ein Beurteilungsspielraum
oder Ermessen zusteht, an die Vorgaben des Richtplanes
halten sollen. Gestützt auf einen Richtplan allein kann
aber kein Bauabschlag erteilt werden, ansonsten dieser
grundeigentümerverbindliche Wirkung erhielte.2 Jedermann
kann gegen den Richtplan Einwendungen erheben.3
Der Richtplan bindet die Gemeindeversammlung, die einen
Nutzungsplan beschliesst.4 Die Behörden dürfen nicht
ohne veränderte Verhältnisse von einer rechtskräftigen
Richtplanfestsetzung abweichen.5 Die Bindung an den
Richtplan entfällt, wenn sich der Richtplaninhalt im
Nutzungsplanungsverfahren als rechtswidrig oder
unmöglich erweist.6
Der Richtplan kann durch Private nicht mittels
staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden.7
Richtpläne sind in Rechtsmittelverfahren über
Nutzungspläne einer akzessorischen Überprüfung
zugänglich, wenn sich die betroffenen Grundeigentümer
gegen den Richtplan als solchen nicht zur Wehr setzen
konnten.8
Gemeinden dagegen können die vom Kanton festgesetzten
Richtpläne wegen Verletzung ihrer Autonomie mit
staatsrechtlicher Beschwerde direkt anfechten, weil sie
bereits im Zeitpunkt der Planfestsetzung in ihrer
Eigenschaft als Planungsträgerinnen und damit als
Trägerinnen hoheitlicher Gewalt betroffen werden.9
Im kantonalen Normenkontrollverfahren kann der Richtplan
nicht überprüft werden. Das Verwaltungsgericht tritt auf
ein entsprechendes Normenkontrollbegehren nicht ein.10 |
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1.2 |
Nutzungsplan |
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Die Richtplanung wird in der
Nutzungsplanung grundeigentumsverbindlich umgesetzt.
Art. 26 Abs. 2 RPG bestimmt, dass Nutzungspläne im
Genehmigungsverfahren "auf ihre Übereinstimmung mit den
vom Bundesrat genehmigten Richtplänen" zu überprüfen
sind. Auch § 27 Abs. 2 BauG sieht vor, dass
Nutzungspläne der "übergeordneten Planung" zu
entsprechen haben. Man spricht deshalb vom "planerischen
Stufenbau".11
Im Rahmen der Nutzungsplanung werden die
richtplanerischen Vorgaben parzellenscharf umgesetzt.
Dies soll im Kanton Aargau nach der Erstellung der
Gefahrenkarte geschehen. Diese Gefahrenkarte enthält
parzellenscharfe Angaben über die räumliche Ausdehnung,
die Intensität und die Wahrscheinlichkeit von
Hochwasser. Diese Grundlage soll ergänzt werden durch
eine Massnahmenplanung, die in erster Priorität
raumplanerische Massnahmen und Gewässerunterhalt
vorsieht, in zweiter Priorität wasserbauliche Massnahmen
und Objektschutz.
Zur Gefahrenkarte hat der St. Gallische Regierungsrat im GVP 2001 Nr. 101, S. 248 f., das Folgende ausgeführt:
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"Die Berücksichtigung von
Naturgefahren bei der Richt- und Nutzungsplanung ist ein
gesetzlicher Auftrag. Gefahrenkarten bieten hierfür eine
Voraussetzung. Die Gefahrenkarte soll genaue Angaben zur
Gefahrenart, zur räumlichen Ausdehnung und zum Grad der
Gefährdung in drei Gefahrenstufen machen, wobei eine
parzellenscharfe Abgrenzung möglich sein muss.
Gefahrenkarten zeigen, durch welche
Massenbewegungsgefahren und in welchem Ausmass
(Ausdehnung, Intensität und Wahrscheinlichkeit) eine
bestimmte Fläche bedroht ist. Eine solche Bedrohung
durch Naturgefahren ist eine Standorteigenschaft,
vergleichbar mit der Bodenfruchtbarkeit oder der
Hangneigung, denn sie beeinträchtigt oder verunmöglicht
bestimmte Nutzungen. Im Rahmen der Nutzungsplanung
weisen die Behörden die Gebiete entsprechend ihrer
Eignung den verschiedenen Nutzungsarten zu.
Gefahrenkarten sollen möglichst für alle massgebenden
Naturgefahren gleichzeitig und wenn möglich für
geschlossene Planungsräume erstellt werden. Die
Einteilung in Gefahrenstufen erfolgt unabhängig von der
derzeitigen Nutzung. Nur wenn die gefährdeten Räume und
die Art der Bedrohung verbindlich, objektiv und
nachvollziehbar aufgezeigt werden, können bestehende
Nutzungskonflikte dargestellt und künftige vermieden
werden. Die Empfehlungen des Bundes sollen dazu
beitragen, dass in der ganzen Schweiz sowohl das
Erfassen als auch das Berücksichtigen der Naturgefahren
nach einheitlichen Kriterien und Massstäben erfolgt (BRP/BWW/BUWAL,
Berücksichtigung der Massenbewegungsgefahren bei
raumwirksamen Tätigkeiten, Bern 1997, 3).
Es ist daher unerlässlich, die Gefahrensituation auf
Grund neuester Erkenntnisse nach den Empfehlungen des
Bundes zu beurteilen, welche die Grundlage für eine
recht- und zweckmässige Zonenplanung darstellen."
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2. |
Eingriffe ins Grundeigentum - womit
ist zu rechnen? |
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2.1 |
Allgemeines |
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Gestützt auf die Richtplananpassung, die
Gefahrenkarte und Massnahmenplanung haben die
Grundeigentümer mit raumplanerischen Massnahmen zu
rechnen. Zu erwarten sind Nutzungsplanänderungen
(Bauzonenplan, Kulturlandplan) und die Änderung der
Nutzungsvorschriften (BNO).
Die Eigentumsgarantie bietet grundsätzlich keinen Schutz
gegen Änderungen der Rechtsordnung. Es besteht kein
Anspruch, dass das einmal in eine Zone eingewiesene Land
dauernd in dieser Zone verbleibt.
Nutzungsplanungen, die dem RPG entsprechen, dürfen nur
wenige Jahre nach deren Erlass nur aus ganz besonders
gewichtigen, neuen wesentlichen Bedürfnissen geändert
werden. Andernfalls steht ihnen der Grundsatz der
Rechtssicherheit (= sogenannte Plangewährleistung)
entgegen.12
Eigentumsbeschränkungen sind mit Art. 26 BV
(Eigentumsgarantie) nur vereinbar, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen
Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen
als verhältnismässig erweisen (Art. 36 BV).
Verhältnismässig ist eine Beschränkung des
Privateigentums dann, wenn sie geeignet und erforderlich
ist, das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende
Ziel zu erreichen, und wenn sie zu diesem in einem
vernünftigen Verhältnis steht.13 |
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2.2 |
Nutzungsplanänderung |
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Die Grundeigentümer haben etwa mit
folgenden Nutzungsplanänderungen zu rechnen:
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Nichteinzonung
Wird eine altrechtlich zur Bauzone gehörende
Parzelle bei der erstmaligen Schaffung einer RPG-konformen Ortsplanung nicht mehr der Bauzone
zugewiesen, handelt es sich nicht um eine Auszonung,
sondern um eine Nichteinzonung.14 Gehört die
Parzelle nicht zum weitgehend überbauten Gebiet
(Art. 15 lit. a RPG), wurden nicht bereits
erhebliche Kosten für die Erschliessung aufgewendet
und liegen auch keine besondere Gesichtspunkte des
Vertrauensschutzes vor, stellt die Nichteinzonung
keine materielle Enteignung dar.15 Der
Grundeigentümer hat die Nichteinzonung also
entschädigungslos hinzunehmen.
Wird bei einem RPG-konformen Zonenplan Land
ausserhalb des Baugebietes aufgrund der
Gefahrenkarte und der Massnahmenplanung nicht der
Bauzone zugewiesen, so erfolgt auch dies
entschädigungslos, da Bauzonen nur das Land umfassen
sollen, das sich für die Überbauung eignet (Art. 15 RPG).
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Auszonung
Von einer Auszonung spricht man, wenn Land, das
einer bundesrechtskonformen Bauzone zugeteilt ist,
neu der Nichtbauzone zugewiesen wird16 oder
planungsrechtlich mit einem Bauverbot belegt wird.17
Bei diesen Fällen muss näher untersucht werden, ob
der Tatbestand einer materiellen Enteignung erfüllt
ist.
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Abzonung
Denkbar ist auch, dass die bisherige
Nutzungsmöglichkeit generell oder auf einer
bestimmten Fläche reduziert wird. In solchen Fällen
handelt es sich um sogenannte Abzonungen.
Die Gerichtspraxis ist in der entschädigungslosen
Zulassung von Abzonungen ausgesprochen grosszügig.
Das Bundesgericht hat bereits 1971 die Reduktion der
Ausnützungsziffer um 2/3 als nicht
entschädigungspflichtigen Eingriff ins Grundeigentum
taxiert.18 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
hat entschieden, dass ein Verlust von ca. 30 % der
ausnützbaren Fläche nicht entschädigungspflichtig
sei.19 Die Verringerung des Nutzungsmasses stellt
keine materielle Enteignung dar, sofern dem
Eigentümer eine angemessene wirtschaftliche Nutzung
verbleibt.20
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Umzonung
Im Rahmen der raumplanerischen Umsetzung des
Hochwasserschutzes kann es bei überwiegenden
öffentlichen Interessen auch zu Umzonungen kommen.
Das fragliche Land wird unter dem Aspekt des
Hochwasserschutzes einer geeigneteren Nutzungszone
zugewiesen.
Ob dies zu einer materiellen Enteignung führt ist im
Einzelfall zu prüfen.
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Schutzzonen
Möglich ist auch, dass ein Gebiet einer speziellen
Schutzzone zugewiesen wird (Art. 17 RPG; § 15 Abs. 2
lit. e BauG).
Die Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt,
ist aufgrund der Umschreibung der Schutzzone und des
Umfanges der verbliebenen wirtschaftlichen Nutzung
anhand der Kriterien der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu prüfen.
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2.3 |
Spezielle Nutzungsvorschriften (BNO) |
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Nicht nur über Nutzungsplanänderungen
kann der Hochwasserschutz realisiert werden. Auch in die
Bau- und Nutzungsordnungen (BNO) können entsprechende
Vorschriften aufgenommen werden.
Zu denken ist etwa an: |
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- Nutzungsbeschränkungen
Die BNO kann für gewisse Gebiete oder Zonen z.B.
vorschreiben, dass keine Untergeschosse erstellt
werden dürfen.
Gewisse Nutzungen können beschränkt werden oder gar
ganz untersagt werden (vgl. Nutzungsverbote).
Ausserhalb der Bauzonen sind das Verbot von
standortgebundenen Bauten, Düngebeschränkungen oder
-verbote sowie das Verbot von Intensivkulturen
denkbar.21
- Gestaltungsvorschriften
Die BNO kann vorschreiben, wie Bauten, deren
Nebenanlagen und die Umgebung zu gestalten sind.22
Es können einzuhaltende Höhenkoten vorgegeben
werden.
- Nutzungsverbote
Nutzungen mit gewässer- oder umweltgefährdenden
Stoffen können untersagt werden (Ölheizung,
Chemikalienlager usw. usf.).
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3. |
Finanzielle Folgen für die
Grundeigentümer |
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Art. 26 BV besagt zum Grundrecht der
Eigentumsgarantie was folgt:
1Das Eigentum ist
gewährleistet. 2Enteignungen und
Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung
gleichkommen, werden voll entschädigt.
Kommt es im Rahmen des Hochwasserschutzes gestützt auf
eine genügende gesetzliche Grundlage, eines
ausreichenden öffentlichen Interessens unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu
Eigentumsbeschränkungen, ist zu prüfen, ob diese eine
materielle Enteignung darstellen. |
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3.1 |
Zum Begriff der materiellen Enteignung |
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In BGE 121 II 423 (Fall Meilen) wird die
bundesgerichtliche Begriffsbestimmung der materiellen
Enteignung wie folgt rekapituliert: |
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"Eine auf eine Nutzungsplanung
zurückzuführende Eigentumsbeschränkung kommt einer
Enteignung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RPG gleich, wenn
einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer
künftiger Gebrauch seines Grundeigentums untersagt oder
besonders stark eingeschränkt wird, weil ihm eine aus
dem Eigentumsinhalt fliessende wesentliche Befugnis
entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so kann
ausnahmsweise eine Eigentumsbeschränkung einer
materiellen Enteignung gleichkommen, falls ein einziger
oder einzelne Grundeigentümer so getroffen werden, dass
ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar
erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht
vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung
geleistet würde. In beiden Fällen ist die Möglichkeit
einer zukünftigen besseren Nutzung der Sache nur zu
berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt
anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. Unter
besserer Nutzung ist in der Regel eine in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht gegebene Möglichkeit der
Überbauung zu verstehen." |
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Bei der Beurteilung der Frage, ob eine
Entschädigung wegen materieller Enteignung erhältlich zu
machen ist, muss immer auch geprüft werden, ob eine
RPG-konforme Nutzungsordnung vor der
Eigentumsbeschränkung vorlag, da Nichteinzonungen in den
meisten Fällen entschädigungslos zu erdulden sind.23 Bei
jeder Bau- und Nutzungsbeschränkung ist im Einzelfall zu
prüfen, ob eine entschädigungspflichtige materielle
Enteignung vorliegt.24
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3.2 |
Keine Entschädigung trotz
enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung? |
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Sogar wenn eine Eigentumsbeschränkung
enteignungsähnlich wirkt, besteht gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine
Entschädigungspflicht des Gemeinwesens, falls die
Eigentumsbeschränkung polizeilich motiviert ist.
Diese in der Lehre kritisierte Praxis wurde indessen im
Jahre 1980 gelockert.25 Gemäss neuerer Rechtsprechung
sind nur polizeiliche Beschränkungen im engeren Sinne,
d.h. Anordnungen zur Abwendung einer ernsthaften und
unmittelbaren Gefahr, entschädigungslos zu dulden. Zudem
werden vom Grundsatz der Entschädigungslosigkeit
polizeilich motivierter Eigentumsbeschränkungen
Ausnahmen gemacht.
Ist die (polizeiliche) Eigentumsbeschränkung darauf
gerichtet, den Eigentümer bzw. sein Eigentum und dessen
allfällige Benützer vor objektiven Gefahren zu schützen,
dann schuldet das Gemeinwesen für solche Massnahmen
keine Entschädigung.26 Eine andere Frage ist, ob der
betroffene Eigentümer vom für die Gefahrensituation
Verantwortlichen Schadenersatz verlangen kann (z.B.
Gewässereigentümer). Nicht ausgeschlossen ist auch eine
Entschädigungspflicht des Gemeinwesens unter einem
anderen Titel, beispielsweise jenem der formellen
Enteignung eines Nachbarrechts oder jenem der
Amtshaftung.27 Diese Möglichkeit hat das Bundesgericht
ausgehend von der Annahme, dass die ursprüngliche
Zuweisung des betreffenden Grundstücks zum Baugebiet
einen Planungsfehler darstellen könnte, erwogen.28
Die grundsätzliche Entschädigungslosigkeit polizeilicher
Eingriffe gilt nur für die zur Abwendung ernsthafter und
unmittelbarer Gefahren notwendigen Beschränkungen
(Verhältnismässigkeit). Darüber hinaus gehende
Massnahmen, welche weitere, etwa planerische
Zielsetzungen verfolgen (z.B. Bauverbot anstelle einer
blossen Baubeschränkung) können Entschädigungsfolgen
nach sich ziehen.29 |
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3.3 |
Schlussfolgerung |
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Falls sich die Eigentumsbeschränkung auf
das absolut Notwendige zur Abwendung ernsthafter und
unmittelbarer Gefahren beschränkt, besteht, von gewissen
Ausnahmefällen abgesehen, praktisch keine Chance, eine
Entschädigung aus materieller Enteignung zu erhalten.
Oder anders gesagt: Enteignungsähnliche
Eigentumsbeschränkungen unter dem Titel
"Hochwasserschutz" können zu einem
Entschädigungsanspruch führen, wenn diese nicht auf
einer "ernsthaften und unmittelbaren Gefahr" beruhen.
In Kenntnis dieser Tatsache werden die Grundeigentümer
bereits im Nutzungsplanungsverfahren alles daran setzen
müssen, dass die Eigentumsbeschränkung möglichst auf das
absolut Notwendige reduziert wird.
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4. |
Kostenträger |
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Entschädigungen aus materieller
Enteignung trägt dasjenige Gemeinwesen, das die
Nutzungsplanung erlässt. Dies sind die Gemeinden.
Nachdem dies zur Abwendung von Gefahren geschieht, die
von Gewässern ausgehen, sollten eigentlich die
Gewässereigentümer für diese Kosten aufkommen (meist ist
dies der Kanton: § 116 Abs. 1 BauG). Nach dem in anderen
Rechtsbereichen geltenden Verursacherprinzip30 sollte
dies auch bei Hochwasserschutz so auf kantonaler Ebene
vorgesehen werden.
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5. |
Prioritätsordnung des Kantons |
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Das Baudepartement hat in seiner
Information zur Vernehmlassung und Mitwirkung folgende
Prioritätenordnung deklariert:
1. Priorität
Raumplanerische Massnahmen und Gewässerunterhalt
2. Priorität
Wasserbauliche Massnahmen und Objektschutz
Als Grundeigentümer, der die Praxis des
Bundesgerichts zur materiellen Enteignung kennt, und als
liberaler Anhänger des Verursacherprinzips ("wer eine
Massnahme verursacht, zahlt dafür"), missfällt mir diese
Prioritätenordnung.
Dass Gewässerunterhalt gemacht werden muss, ist eine
Selbstverständlichkeit. Der Unterhalt der Gewässer
obliegt bereits von Gesetzes wegen den Eigentümern (§
121 Abs. 2 BauG). Klar ist auch, dass die
Gewässereigentümer die notwendigen baulichen Massnahmen
an den Gewässern zu treffen haben (§ 120 Abs. 2 BauG).
Auch dies ist eine gesetzliche Pflicht.31
Ins Grundeigentum eingegriffen werden sollte deshalb
erst dann, wenn Gewässerunterhalt und wasserbauliche
Massnahmen nicht weiterhelfen. Das Prinzip der
Verhältnismässigkeit gebietet dies. Eingriffe ins
Grundeigentum sind nur verhältnismässig, wenn
-
die Massnahme geeignet ist
-
die Massnahme erforderlich ist
- in sachlicher Hinsicht
- in räumlicher Hinsicht
- in zeitlicher Hinsicht
- in personeller Hinsicht
-
die Massnahme zumutbar ist
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Quellenverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31. |
Vgl. Peter Hänni, Planungs-,
Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern
2002, S. 114 ff.
BVR 1995, S. 61; BVR 1992, S. 301
Vgl. dazu BGE 107 I a 79
BR 1999, S. 98; BGE 119 I a 362
URP 2001, S. 398, mit Hinweis auf BGE 123 I 175;
URP 1997, S. 598
BR 1994, S. 78; BGE 119 I a 367 f.; BVR 1998, S.
255
Pra 1994 Nr. 22, S. 730
BEZ 1996 Nr. 24, S. 11
BGE 111 I a 130; BGE 119 I a 294
AGVE 1999, S. 103, S. 120, S. 375
BGE 115 I b 151; BGE 124 II 254 f.
BGE 128 I 190; BGE 124 II 396; GVP 1999 Nr. 93,
S. 220
Pra 2002 Nr. 84, S. 484 f.
BVR 2001, S. 168
ZBl 2000, S. 209; BGE 122 II 362; BGE 122 II 455
BVR 1992, S. 23 f.; BGE 113 I b 324; BGE 112 I b
110 ff.; BVR 1990, S. 40
VGE III/109 vom 26.10.2001 i.S. EG Oberrohrdorf,
S. 8; BGE 125 II 433; BGE 123 II 487 f.; BGE 122
II 330
BGE 97 I 632
AGVE 1988, S. 134 f.; AGVE 1996, S. 189
SJZ 1994, S. 234
Vgl. URP 2002, S. 629
Vgl. URP 2003, S. 49
ZBl 2000, S. 207; Pra 2002 Nr. 166, S. 903 f.
Vgl. Prof. Enrico Riva in URP 1998, S. 462 ff.
Vgl. BGE 106 I b 330 ff.; BGE 106 I b 336 ff.
Enrico Riva, Hauptfragen der materiellen
Enteignung, Bern 1990, S. 185
Enrico Riva, a.a.O., S. 186
BGE 106 I b 339 f.
BGE 106 I b 335, Erwägung 5
Vgl. etwa BGE 120 I b 82; URP 2001, S. 1017; URP
2001, S. 724; URP 1993, S. 87
Fliessgewässer dürfen nach Art. 37 Abs. 1 GSchG
verbaut und korrigiert werden, wenn der Schutz
von Menschen oder erheblichen Sachwerten es
erfordert (URP 2003, S. 47). In überbauten
Gebieten sind "harte" Verbauungen und
Eindolungen zulässig (URP 2003, S. 48 ff.).
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Âbkürzungsverzeichnis |
AGVE
BauG
BEZ
BGE
BNO
BR
BV
BVR
GSchG
GVP
Pra
RPG
SJZ
URP
VGE
ZBl |
Aargauische Gerichts- und
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Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und
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Schweizerische Juristenzeitung
Umweltrecht in der Praxis
Verwaltungsgerichtsentscheid (Kt. Aargau)
Schweiz. Zentralblatt für Staats- und
Verwaltungsrecht |
Aarau, den 24. Februar 2003 / MS
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